Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil
(2) 1Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. 2Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1831 BGB
76 Entscheidungen zu § 1831 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 130/23
Die bestehende Betreuung - und die erforderliche Anpassung des Aufgabenkreises
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23
Unterbringung - und die verweigerte Medikamenteneinnahme
- OLG Hamm, 06.02.2024 - 5 Ws 14/24
Einstweilige Unterbringung, betreuungsrechtliche Unterbringung, ...
- LG Berlin, 12.02.2024 - 87 T 12/24
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 186/23
Beschwerde einer Demenzkranken gegen die Erweiterung einer eingerichteten ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18
Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der ...
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Unterbringung für länger als ein Jahr
Zum selben Verfahren:
- AG Ingolstadt, 17.07.2023 - 17 XVII 890/15
Elektronisches Dokument, Pflegeeinrichtung, Sofortige Wirksamkeit der ...
- AG Ingolstadt, 17.07.2023 - 17 XVII 890/15
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
§ 1831 BGB in Nachschlagewerken
- § 1831 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufenthaltsbestimmung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Beaufsichtigung
- Betreuerpflichten
- Einwilligungsvorbehalt
- Genehmigung
- Genehmigungen
- Genehmigungspflichten
- Index.php
- Mietkündigung
- Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- Wohnungsauflösung
- Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 1831 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)